Sonnige Zeiten für Solaranlagenbesitzer: Der Betrieb einer Solaranlage auf dem Dach des selbst genutzten Hauses erfolgt unternehmerisch, wenn von vornherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt und ins allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Mit dieser Entscheidung lässt das Finanzgericht München in solchen Fällen schon in der Investitionsphase den vollen Vorsteuerabzug zu. Umgekehrt muss der Eigentümer dann später den privaten Verbrauch als unentgeltliche Wertabgabe versteuern, wobei die anteiligen Betriebskosten die Bemessungsgrundlage bilden.
Dass in einzelnen Monaten oder im Jahresvergleich weniger Strom erzeugt als privat verbraucht wird, spielt für diese Beurteilung keine Rolle. Auch ist im Umsatzsteuerrecht keine Gewinnerzielungsabsicht notwendig, um die Unternehmereigenschaft und damit das Recht zum Vorsteuerabzug zu erlangen. Allerdings führt die Solaranlage nicht dazu, dass das ansonsten nichtunternehmerisch genutzte Haus dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden könnte, denn die Solaranlage ist kein wesentlicher Gebäudebestandteil.