Wenn Sie ein Darlehen nicht für Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrer Vermietungstätigkeit nutzen, sondern in einen Cash-Pool einbringen, aus dem heraus Sie später Ihre Kosten bestreiten, können Sie die Schuldzinsen aus dem ursprünglichen Darlehen nicht als Werbungskosten von Ihren Einnahmen aus Vermietung abziehen.
Durch das Einbringen des Darlehensbetrages in das Cash-Pool-Verfahren besteht kein Zusammenhang mehr zwischen dem ursprünglich aufgenommenen Darlehen und der den Aufwand notwendig machenden Einkünfteerzielung. Denn für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung wird nicht das Darlehen, sondern Mittel aus dem Cash-Pool verwendet, für die keine Zinsen bezahlt werden.
Ein Werbungskostenabzug wäre möglicherweise noch dadurch zu erreichen, dass für die Mittelbereitstellung durch den Cash-Pool eine angemessene Verzinsung vereinbart worden wäre. Für Unternehmer kommt übrigens erschwerend hinzu, dass Kredite, die einem Cash-Pool zur Finanzierung von Organgesellschaften zugeführt werden, als Dauerschulden mit den entsprechenden gewerbesteuerlichen Folgen zu behandeln sind.