Fallen Einkünfte unter das Halbeinkünfteprinzip, werden Werbungskosten und Einnahmen nur in halber Höhe berücksichtigt. Zwar verstößt dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gegen den Grundsatz des objektiven Nettoprinzips, allerdings gehen die Richter von einer sachlichen Rechtfertigung aus. Weil der Gesetzgeber lediglich die Hälfte der steuerbaren Einnahmen steuerlich erfasse, kann und muss er auch auf der Ausgabenseite nur die Hälfte der anfallenden Aufwendungen berücksichtigen. Andernfalls wäre das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit verletzt, wenn bei nur teilweiser Erfassung der Einnahmen die vollen Aufwendungen berücksichtigt werden.