Lässt sich ein GmbH-Gesellschafter auf einen Schlag die angesammelten Gewinne mehrerer Jahre auszahlen, kann er dafür nicht die Steuerermäßigung für die Vergütung einer mehrjährigen Tätigkeit in Anspruch nehmen. Diese Ermäßigung gibt es nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts nur bei einem ungewöhnlichen oder atypischen Sachverhalt, der in diesem Fall aber nicht vorliegt.