Mit zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr die Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Organschaft deutlich verschärft. Die Vorgaben aus diesen Urteilen hat das Bundesfinanzministerium jetzt aufgegriffen und per Verwaltungsanweisung in die Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen. Gleichzeitig enthält das Schreiben des Ministeriums eine Übergangsregelung, sodass bestehenden Organschaften, die nicht die neuen Anforderungen erfüllen, noch Zeit für eine Anpassung bleibt.
Der Vorteil einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass die Umsätze zwischen Gesellschaften, die zum Organkreis gehören, steuerfrei sind. Außerdem werden alle Umsätze dem Organträger zugerechnet, sodass nur für diese Gesellschaft eine Umsatzsteuererklärung abzugeben ist. Allerdings verlangt das Gesetz für eine solche Organschaft, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Der Bundesfinanzhof interpretiert in seinen beiden Urteilen das Kriterium der finanziellen Eingliederung nun strenger.
Diese finanzielle Eingliederung erfordert den Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. Entsprechen die Stimmrechte der jeweiligen Beteiligung, ist die finanzielle Eingliederung also mit einer Beteiligung von mehr als 50 % gegeben, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine höhere qualifizierte Mehrheit vorsieht.
Eine finanzielle Eingliederung setzt damit zwingend eine Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraus. Es ist jedoch ausreichend, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. Diese Tochtergesellschaft wird dadurch allerdings nicht Bestandteil des Organkreises.
Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt, reicht es nun nicht mehr aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter des Organträgers mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind. In diesem Fall ist keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet, sondern es handelt sich um gleich geordnete Schwestergesellschaften.
Das gilt auch dann, wenn nur der Gesellschafter einer Personengesellschaft, nicht aber die Gesellschaft selbst an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die als Organgesellschaft gelten soll. In diesem Fall gehört die Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Das Fehlen einer eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft kann auch nicht durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.
Diese engere Auslegung der Beteiligungsvorgaben in allen offenen Fällen. Allerdings wird es für die Zurechnung von vor dem 1. Januar 2012 ausgeführten Umsätzen nicht beanstandet, wenn die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer übereinstimmend eine finanzielle Eingliederung annehmen. Es bleibt den betroffenen Gesellschaften also noch Zeit bis zum Jahresende, um entweder die Organschaft aufzulösen oder entsprechende Beteiligungsverhältnisse herzustellen.